Geschäftsbedingungen


Hier finden Sie unsere verbindlichen Geschäftsbedingungen. Mit einem
Klick auf die aufgeführten Bereiche können Sie sich deren Inhalt anzeigen
lassen.

A. - Geltungsbereich - Vertrauensabschluss
B. - Preise und Zahlungsbedingungen
C. - Lieferfristen
D. - Versand - Gefahrenübergang
E. - Gewährleistung
F. - Gesamthaftung
G. - Eigentumsvorbehalt
H. - Anzuwendendes Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort




































Geltungsbereich - Vertrauensabschluss

1. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Mit der Auftragsbestätigung, spätestens mit der vorbehaltlosen Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen, gelten unsere Geschäftsbedingungen.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

5. Unser Angebot ist freibleibend.


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Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Pockau / OT Nennigmühle einschließlich Verpackung, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb zehn Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 6 % p.a. zu fordern. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.

3. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Hierdurch entstehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen nicht rechtskräftig festgestellter oder von uns bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

5. Warenlieferungen an Kunden, mit denen keine laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen, können per Nachnahme oder gegen Vorkasse erfolgen.

6. Wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähikeit des Bestellers Anlass geben, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgeführten Aufträge des Bestellers nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auszuführen. Dies gilt insbesonderen, wenn unserer Kreditversicherer einen Einschluss des Auftrages ganz oder teilweise ablehnt. Unter den gleichen Voraussetzungen werden unsere Zahlungsansprüche gegen den Besteller für schon ausgeführte Geschäfte sofort zur Zahlung fällig. Ist der Besteller im Falle des Satzes 1 trotz Aufforderung nicht bereit oder in der Lage, Vorauskasse oder eine Sicherheit zu leisten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Wir können die Rechte aus Abs. 6 auch dann geltend machen, wenn unser Kreditversicherer den Einschluss des Auftrages wegen Überschreitung des Kreditlimits des Bestellers ablehnt.


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Lieferfristen

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der völligen Auftragsklarstellung bzw. mit dem Eingang der genehmigten Verlegepläne. Die Lieferfrist gilt mit Versendung der Ware bzw. Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadenersatzpflicht im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; im übrigen ist die Schadensersatzleistung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

4. Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugesgeltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.


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Versand - Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung " ab Werk " vereinbart.

2. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt mangels besonderer Vorschrift nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung.


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Gewährleistung

1. Der Besteller hat unsere Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel müssen vom Besteller unverzüglich, spätestens, jedoch acht Tage nach Eingang der Ware schriftlich gerügt werden.

2. Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern.

3. Sind wir zur Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitgehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehler beruht.

6. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach,- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflicht - Versicherung beschränkt.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


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Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in E. Abs. 4 bis Abs. 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit;

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB richtet sich gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach E. Abs. 7.


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Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sin wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erwähnt. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auszurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ( einschließlich Mehrwertsteuer ) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitzuteilen.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erhalten wir das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für sie durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


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Anzuwendendes Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort

1. Alle Verträge unterliegen Deutschem Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.

2. Gerichtsstand ist unser Finanzsitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Firmensitz Erfülungsort für Lieferung und Zahlung.


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